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Die Gerichtsbarkeit

Zur Judikative gehören die unterschiedlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die dort tätigen Richter und Staatsanwälte. Sie sorgen dafür, dass es in Streitfällen zu einer gültigen Regelung kommt. Sie sorgen aber auch dafür, dass Straftäter und Straftäterinnen verurteilt oder unschuldig Angeklagte freigesprochen werden. Für Judikative werden auch die Begriffe Justiz oder Gerichtsbarkeit verwendet. In Österreich sind alle Gerichte unabhängig, weil die drei Gewalten getrennt werden. Grundsätze der österreichischen Gerichtsbarkeit sind unter anderem:
 

  • Die Verfahren finden mündlich statt.

  • Das Volk darf an der Rechtssprechung mitwirken (Schöffen- und Geschworenengericht).

  • Sie sind außerdem öffentlich.

  • Die Todesstrafe ist verboten.

  • Ankläger und Richter müssen verschiedene Personen sein.


In Österreich ist ein besonderes Merkmal, dass Privatpersonen, die nichts mit Gerichten zu tun haben, zu Verhandlungen eingeladen werden, um dort als Geschworene über das Strafausmaß mitentscheiden. Das bedeutet, dass das Volk an der Rechtsprechung mitwirken kann.

Bei den Gerichten unterscheidet man zwischen Ordentlichen Gerichten (werden auch Zivil- und Strafgerichte genannt) und Sondergerichten.

Ordentliche Gerichte behandeln die herkömmlichen Straftaten (alles was auch bei der Barbara Salesch auf Sat1 behandelt wird), während Sondergerichte alle Sonderfälle (z.B.  Klage von Homesexuellen Paaren gegen Verbot der Ehe, Klage gegen Zusammenlegungen von Postfilialen, Beschwerdeklage gegen den Red-Bull-Formel 1-Ring, Beschwerde gegen Eignungstests beim Medizinstudium,....) behandeln.

Bei den Ordentlichen Gerichten gibt es die Bezirksgerichte (für kleinere Delikte, gibt’s in jedem Bezirk), die Landesgerichte (bei einem größeren Strafausmaß, gibt’s in jedem Bundesland), die Oberlandesgerichte (wenn man beim Landesgericht Berufung einlegt; gibt’s in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und den Obersten Gerichtshof (letzte Instanz, da kann man keine Berufung mehr einlegen, gibt’s nur einmal in Wien). Man darf, wenn man mit einem Gerichtsurteil nicht einverstanden ist, auch Berufung einlegen. Dann wird der Fall vom nächsthöheren Gericht wieder behandelt. Maximal darf ein Fall von 3 Gerichten behandelt werden, die letzte Instanz ist immer der Oberste Gerichtshof.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den Sondergerichten sind die wichtigsten beiden der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Im Verfassungsgerichtshof wird geprüft, ob beschlossene Dingegegen die Verfassung (=grundlegende Gesetze in Österreich) verstoßen. Dieser hat z.B. entschieden,dass die Bundespräsidentenwahl wiederholt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof kontrolliertdie Rechtmäßigkeit der Verwaltung.

Quellen:

Grafik: verändert nach bpb.de
Bild Gerichtsbarkeit: http://www.medizinrecht-stickler.at/10_Fotos/Tab03.gif

Bild Gerichte: eigener Entwurf

Text: verändert nach: http://www.politik-lexikon.at/judikative/

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